Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Hier können Sie unsere AGB auch als PDF speichern.

I. Allgemeines (Geltungsbereich, Begriffsbestimmung)
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der PEPERONI Werbe- und PR-Agentur GmbH und PEPERONI Kommunikationsagentur für gesellschaftlichen Wandel GmbH (nachfolgend PEPERONI), die PEPERONI auf den Gebieten der Marketingberatung, Werbeplanung, -gestaltung, -produktion und -mittlung, im Bereich der Internet- und Social-Media-Konzeption, -Gestaltung und -Programmierung sowie Animation und des Messe- und Ausstellungswesens für den Auftraggeber durchführt.
2. Die Begriffe „Auftrag und Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn PEPERONI ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Solche haben nur Gültigkeit, soweit die PEPERONI sie schriftlich anerkannt hat.

II. Leistung, Preise
1. Art und Umfang der einzelnen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung von PEPERONI. Es gelten die im Angebot von PEPERONI genannten Preise unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten von PEPERONI. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch PEPERONI mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber ist von diesem zu vergüten (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Fall einer Auftragserteilung durch den Auftraggeber auf die Vergütung von PEPERONI angerechnet.
2. Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von PEPERONI ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, insbesondere nach Druckreiferklärung und sonstigen Freigaben werden dem Auftraggeber berechnet. Der Auftraggeber haftet auch für die infolge der Änderung nutzlos aufgewendeten Kosten. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Veränderungen des Umbruches und der Gestaltung, die durch Autorenkorrekturen nach Manuskriptabgabe oder Textfreigabe, Veränderungen wesentlicher Gestaltungsbestandteile sowie hierdurch bedingte wiederholte Belichtungen oder sonstige Herstellungsprozesse entstanden sind.
3. PEPERONI darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
4. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber PEPERONI freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars für PEPERONI zwischen den Vertragspartnern § 648 BGB.
5. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von PEPERONI nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber PEPERONI mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten von PEPERONI und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
6. PEPERONI ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
7. Legt PEPERONI dem Kunden Entwürfe vor der Veröffentlichung vor, so übernimmt der Auftraggeber mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

8. Die Arbeiten von PEPERONI dürfen weder vom Kunden noch von ihm beauftragten Dritten weder im Original noch in der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch teilweise, ist unzulässig. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an eigenen Skizzen, Entwürfen und Originalen, Negativen, Filmen und dergleichen in jedem Verfahren und zu jedem Verwendungszweck verbleibt bei PEPERONI. Bei Zuwiderhandlung steht PEPERONI ein zusätzliches Honorar des 2,5fachen des ursprünglich vereinbarten Honorars zu. Weitere Schadensersatzansprüche können von PEPERONI darüber hinaus geltend gemacht werden.

9. Die vom Lieferanten zur Herstellung des Vertragserzeugnisses erzeugten, Zwischenschritte und eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere offene Daten (InDesign, Illustrator, Photoshop etc.) etc. bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum von PEPERONI und werden nicht ausgeliefert.

10. PEPERONI schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis geführten Zwischenschritte. Rohdaten und Druckvorlagen werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und individuell vereinbarter Vergütung herausgegeben.

11. PEPERONI kann Nutzungsrechte nicht an Dritte weitergeben, der Kunde muss die Nutzungsrechte an verwendeten Bildern und Schriften in der Regel neu erwerben.

III. Termine und Lieferfristen
1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
2. PEPERONI haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.
3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PEPERONI berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

IV. Vergabe, Koordination und Überwachung der Werbemittelherstellung
1. Schuldet PEPERONI die Produktionsüberwachung, so wählt sie geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform. Die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
2. PEPERONI koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der
Hersteller.
3. Soweit PEPERONI Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von PEPERONI an den Auftraggeber weiterberechnet; PEPERONI kann vom Auftraggeber bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von 1.000 Euro Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts verlangen.

V. Abnahme
Schuldet PEPERONI einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z.B. Entwurf), ist der
Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben
Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im
Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird PEPERONI diese
Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

VI. Rechnung, Preis, Zahlung, Zahlungsbedingungen
1. PEPERONI stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung. Bei Bereitstellung wesentlicher
Fremderzeugnisse, zum Beispiel Mediakosten, Abschlagsrechnungen von Film- und Fotoproduktionen, sehr großer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien kann PEPERONI jederzeit hierfür
Vorauszahlung verlangen. Für Projekte, deren Planungs- und Vorbereitungszeitraum 30 Kalendertage
überschreiten, ist PEPERONI berechtigt, für die Dauer des Planungs- und Vorbereitungszeitraumes
Vorleistungen zu verlangen. Im Übrigen ist PEPERONI berechtigt, Vorleistungen in Höhe von einem Drittel bei Auftragserteilung und einem weiteren Drittel bei Druckfreigabe zu verlangen. Bei Neukunden und Kunden, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, behält sich PEPERONI eine 100 %-ige Vorauszahlung vor.
2. Die Zahlungen (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) sind nach Rechnungseingang sofort ohne Abzug zu leisten.
3. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
4. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen von PEPERONI nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
5. Die von PEPERONI zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, (z. B. DVDateien) bleiben, auch wenn sie gesonderte berechnet werden, Eigentum von PEPERONI und werden nicht ausgeliefert.
6. Wird Ware geliefert, bleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von PEPERONI gegen den Auftraggeber ihr Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hierdurch an PEPERONI ab; PEPERONI nimmt die Abtretung hiermit an.
7. PEPERONI steht an den vom Auftraggeber angelieferten Manuskripten, Abbildungen und sonstigen
Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VII. Aufwendungen
1. Jede Partei trägt selbst die Kosten für Porto, Telefon etc., die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
2. Reisekosten werden dem Auftraggeber gemäß aktueller Preisliste berechnet, daneben Reisekosten im eigenen Pkw mit 0,51 Euro/km.
3. Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.

VIII. Haftung, Gewährleistung
1. PEPERONI haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf sechs Monate ab Ablieferung begrenzt.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften PEPERONI sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht, d.h. solche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung von PEPERONI sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche PEPERONI zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die angelieferten Vorlagen, Fotografien, Druckwerke und andere Erzeugnisse von PEPERONI unverzüglich auf Mängel zu untersuchen, die Feststellung dieser Mängel ist unverzüglich gegenüber PEPERONI schriftlich geltend zu machen.
7. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original oder Farbproof nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Die gegebenenfalls zu Präsentationszwecken vorgelegten Farbausdrucke sind in keinem Fall als farbverbindlich anzusehen.
8. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
9. Mehr- oder Minderlieferungen aus dem bestellten Fertigungsumfang können nicht beanstandet werden, sofern sie sich im Bereich handelsüblicher Abweichungen bewegen. Berechnet wird die gelieferte Menge.

IX. Urheberrechtliche Nutzungsrechte/Leistungsschutzrechte
1. Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von PEPERONI gestalteten Werbemitteln für die Laufzeit des Agenturvertrags, mindestens jedoch für 6 Monate nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von PEPERONI gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger Zustimmung von PEPERONI zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch PEPERONI. Erstellt PEPERONI im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen Software, so ist der jeweilige Sourcecode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber. Sofern der Auftraggeber eine Überlassung des Sourcecodes wünscht, muss dies gesondert mit PEPERONI vereinbart werden.
2. Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen von PEPERONI Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird PEPERONI die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. PEPERONI übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
4. PEPERONI darf die, von ihr konzipierten, Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf ihrer Internet-Website sowie auf von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten Datenträgern (z. B. USB-Stick, DVD) nutzen, es sei denn, dem stehen überwiegende Interessen des Auftraggebers entgegen.
5. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei PEPERONI. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von PEPERONI, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
6. Werden Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, durch die Verwendung von Vorlagen, Dateien, etc., die der Auftraggeber PEPERONI zur Ausführung des Auftrages überlassen hat, verletzt, so haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat PEPERONI von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

X. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt

XI. Wettbewerbsverbot, Geheimhaltung
1. PEPERONI verpflichtet sich, den Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte zu informieren. Ein Konkurrenzausschluss wird, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, von PEPERONI nicht gewährt.
2. PEPERONI und Auftraggeber verpflichten sich wechselseitig zur Geheimhaltung aller ihnen während der Zusammenarbeit bekanntgewordenen Geschäftsgeheimnisse. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus. Soweit PEPERONI Dritte zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, verpflichtet PEPERONI diese zur gleichen Sorgfalt.

XII. Verwahrung, Versicherung
1. Vorlagen, Fotografien, DV-Dateien, Promotion- oder Messematerialien und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin eines Auftragsgegenstandes verwahrt. Holt der Auftraggeber diese Gegenstände zum Auslieferungstermin nicht ab, so ist PEPERONI berechtigt, die Kosten der Verwahrung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
2. PEPERONI haftet auch für die Verwahrung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen oder PEPERONI mit der Besorgung zu beauftragen. Ist PEPERONI mit der Besorgung beauftragt, so ist sie berechtigt, die Kosten für die Versicherung an den Auftraggeber weiter zu berechnen.

XIII. Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und PEPERONI ist der Sitz von PEPERONI.
2. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

Berlin, November 2022